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Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmen
- Stand Januar 2002 -
I. Allgemeine Bestimmungen
1.Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3.An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie erstellen.
4.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.Die Preise verstehen sich
ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3.Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1.Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
4.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferung und Verzug
1.Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat
2.Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Vl. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und
für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen
hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind.
2.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
4.Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers
oder des Montagepersonals zu tragen.
5.Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6.Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
2.Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche)
und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie
in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3.Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
6.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche
gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vor- ausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.
8 entsprechend.
10.Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige
Schadenersatzansprüche). Weiter- gehende oder andere als die in diesem
Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1.Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich
im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
für das Produkt erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die Gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach Art XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den
Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadens-
minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.
2.Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat.
3.Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
4.Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche
des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5.Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6.Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der
Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzan- sprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art.
VIII Nr. 2 Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2.Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an
dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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